Über uns / AGB / Allg. Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Deutsche Vilomix Tierernährung GmbH

  1. Allgemeines

    Für alle von der Firma Deutsche Vilomix Tierernährung GmbH (im Folgenden Käuferin) geschlossenen Kaufverträge über den Einkauf von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, deren Abmischungen, Rohstoffen sowie Verpackungsmaterialien gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Der Verkäufer erkennt sie für den vorliegenden und alle zukünftigen Kaufverträge, in denen die Käuferin von der Verkäuferin einkauft, als verbindlich an. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers werden von der Käuferin nicht anerkannt, auch wenn die Käuferin ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn die Käuferin erkennt sie ausdrücklich schriftlich an. Die dem jeweiligen Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Käuferin können eingesehen werden unter: www.vilofoss.com/de.

  2. Verhältnis zu Formularkontrakten

    Diese Einkaufsbedingungen gelten vorrangig gegenüber einem etwaig vereinbarten Formularkontrakt.

  3. Lieferung / Abnahme / Rechte bei Nichterfüllung

    1. Es gilt die vereinbarte Liefer-/ Abnahmezeit. Kommt der Verkäufer seinen Vertragspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, ist die Käuferin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist von in der Regel 5 Geschäftstagen - sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist - vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
    2. Beansprucht die Käuferin Schadensersatz statt der Leistung, ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihren Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung zu berechnen und die Preisdifferenz sowie die Kosten der Preisfeststellung vom Verkäufer zu verlangen. Stichtag für die Preisfeststellung ist der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Bedarf es keiner Nachfristsetzung, wie etwa in Fällen des Fixgeschäfts oder bei ausdrücklicher Erfüllungsverweigerung des Verkäufers, ist Stichtag für die Preisfeststellung der Geschäftstag der auf den Eintritt des für die Nichterfüllung maßgeblichen Ereignisses, etwa der Nichterfüllungserklärung, folgt.
    3. Statt Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen kann die Käuferin für Rechnung des Verkäufers einen Deckungskauf durchführen. Der Deckungskauf ist binnen 3 Geschäftstagen nach Ablauf der Nachfrist bzw. Feststehen der Nichterfüllung durchzuführen.
  4. Beschaffenheit / Qualität / Probenahmen

    1. Die gelieferte Ware muss - vorbehaltlich weitergehender Vereinbarungen - handelsüblich und gesund sein und sämtlichen gesetzlichen, insbesondere futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen und von der Käuferin freigegeben sein. Die gelieferte Ware muss frei von Rechten Dritter, wie unter Anderem Patentrechten, sein. Behördliche Feststellungen zur fehlenden Verkehrsfähigkeit der Ware sind für die Vertragsparteien bindend.
    2. Die Probenahme obliegt der Käuferin. Sie erfolgt am Erfüllungsort der Liefer- oder Abnahmeverpflichtung und wird durch ein nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditiertes Labor nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung durchgeführt. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Probenahme erkennt der Verkäufer als ordnungsgemäß an.
  5. Mängelgewährleistung

    Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen der Käuferin die in den folgenden Absätzen geregelten Gewährleistungsrechte zu, wobei die Absätze (1) bis (4) die allgemeinen Folgen von Gehalts- und anderen Beschaffenheitsabweichungen regeln, während Absatz (5) für den speziellen Fall der Feststellung unerwünschter/ verbotener Stoffe in der Ware gilt.

    1. Weicht die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit und Qualität ab, ist die Käuferin berechtigt, vom Verkäufer eine Minderwertvergütung zu verlangen.
    2. Liegt ein erheblicher Mangel vor, ist die Käuferin berechtigt, statt einer Minderwertvergütung die Rücknahme der gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen.
    3. Neben dem Recht auf Rückgabe der Ware kann einmalig eine Ersatzlieferung kontraktgemäßer Ware verlangt werden. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, für die zurückzunehmende Ware einmal eine Ersatzlieferung vorzunehmen, es sei denn, die Annahme einer Ersatzlieferung ist der Käuferin unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar. Macht die Käuferin oder der Verkäufer von dem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, hat die Käuferin dem Verkäufer die beanstandete Ware zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat die Ersatzlieferung, sofern nichts Anderes vereinbart ist, innerhalb von 2 Geschäftstagen ab der von der Käuferin angezeigten Bereitstellung der zurückzunehmenden Ware zu bewirken.
    4. Wird die Ersatzlieferung nicht fristgerecht gem. Abs. (3) bewirkt, ist die Käuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder die Durchführung eines Deckungskaufs für Rechnung des Verkäufers gem. Zf. 3 Abs. (3) durchzuführen.
    5. Bei Ansprüchen der Käuferin wegen unerwünschter/ verbotener Stoffe sowie Kontaminanten gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatz verpflichtet, hat er der Käuferin insbesondere auch solche Schäden zu ersetzen, die dieser in Folge eines gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlicherseits angeordneten Rückrufs der mangelhaften Ware oder eines damit hergestellten Erzeugnisses (Futtermittels) entstehen.
    6. Die Rechte der Käuferin wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Ware.
  6. Zahlungsabwicklung

    Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt gegen Rechnung und Vorlage des entsprechenden Liefernachweises. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen der Käuferin im gesetzlichen Umfang zu.

  7. Sanktionsklausel

    Jeder Vertragspartner erklärt, sichert zu und gewährleistet gegenüber der anderen Vertragspartei, dass

    (a) der Vertragspartner alle Wirtschafts- und Finanzsanktionen und Embargos oder andere ähnliche Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Maßnahmen oder Beschränkung einhält, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag anwendbar sind (im folgenden "Sanktionen"); dies gilt auch für Sanktionen von Drittländern, insbesondere der USA, die nach dem Recht des Drittlandes für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag für anwendbar erklärt werden ("Sekundärsanktionen"), soweit dies nicht zu einer Verletzung von oder einem Konflikt mit nationalem oder EU-Recht führt ("Boykottverbote");

    (b) der Vertragspartner keinen Sanktionen unterliegt; insbesondere ist er weder in einer Liste von Personen, Organisationen oder Einrichtungen (POE) aufgeführt, mit denen Geschäfte eingeschränkt oder verboten sind, noch befindet er sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer solchen POE. Zu diesen Listen gehören unter anderem die von der Europäischen Union (EU) oder einem ihrer Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) und der US-Regierung herausgegebenen Listen. Diese Erklärung erstreckt sich nicht auf Sanktionen, die von einer anderen Stelle als den VN, der EU oder der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurden und die mit Wirtschaftssanktionsmaßnahmen eines Staates gegen einen anderen Staat zusammenhängen, es sei denn, die VN, die EU oder die Bundesrepublik Deutschland haben ebenfalls – wenn auch nicht identische – Wirtschaftssanktionsmaßnahmen gegen diesen Staat erlassen;

    (c) der Vertragspartner keine Handlungen vornehmen oder unterlassen wird, die dazu führen, dass der andere Vertragspartner gegen Sanktionen verstößt;

    (d) der Vertragspartner nach Treu und Glauben mit dem anderen Vertragspartner hinsichtlich dessen Ersuchen zur Vorlage sachdienlicher Unterlagen zusammenzuarbeiten wird (einschließlich Unterlagen zur Sanktionsprüfung und oder Genehmigungen der zuständigen Behörden), soweit dies für den anderen Vertragspartner zur Überprüfung der Einhaltung von Sanktionen erforderlich ist;

    (e) für den Fall, dass einer der Vertragspartner ("Vertragsbrüchiger Vertragspartner") eine Handlung vornimmt oder unterlässt, die dazu führt, dass der andere Vertragspartner ("Nicht-vertragsbrüchiger Vertragspartner") gegen Sanktionen verstößt, der Nicht-vertragsbrüchige Vertragspartner berechtigt ist, die Zusammenarbeit mit dem Vertragsbrüchigen Vertragspartner einschließlich dieses Vertrages ganz oder teilweise unverzüglich schriftlich zu kündigen, ohne dass ihm dadurch eine Haftung gegenüber dem Vertragsbrüchigen Vertragspartner entsteht; eine solche Kündigung berührt nicht die vor der Kündigung bestehenden Rechte und Pflichten;

    (f) die Vertragsbrüchige Partei die Nicht-vertragsbrüchige Partei von jeglicher Haftung, allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten, Ausgaben und Schäden freistellt, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen durch die Vertragsbrüchige Partei ergeben, damit zusammenhängen oder daraus resultieren, es sei denn, die Vertragsbrüchige Partei weist nach, dass die Verletzung ihrer Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

  8. Anzuwendendes Recht / Erfüllungsort / Gerichtsbarkeit

    1. Der abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht und EU-Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Erfüllungsort für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden rechtlichen Verpflichtungen ist, soweit der Verkäufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Käuferin.
    3. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen der Parteien ergeben, werden nach Wahl der Käuferin durch einen bei einer deutschen Warenbörse eingerichteten Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht am Sitz der Käuferin entschieden. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Verkäufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz der Käuferin zuständige Gericht. Begehrt die Käuferin eine Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren dessen Schiedsgerichtsordnung maßgebend. Für den Fall, dass der Verkäufer beabsichtigt, Klage gegen die Käuferin zu erheben, verpflichtet sich die Käuferin, auf Aufforderung des Verkäufers ihr Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 3 Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklärt sich die Käuferin innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht auf den Verkäufer über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und der Käuferin schriftlich mitzuteilen.
    4. Soweit in diesen allgemeinen Bedingungen oder gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die von der Internationalen Handelskammer Paris aufgestellten Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln (Incoterms 2020) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 


Stand: 11.04.2023

 

Deutsche Vilomix Tierernährung GmbH
Bahnhofstr. 30 - 49434 Neuenkirchen-Vörden
Tel.: +49 5493 / 9870 0 – info-de@vilofoss.com


M Gerweler
Martin Gerweler
Leitung Einkauf / Lagerlogistik