Über uns / AGB / Allg. Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Deutsche Vilomix Tierernährung GmbH

  1. Allgemeines

    1. Für alle Verträge, Angebote und sonstigen Leistungen, die auf Verkäufe und Lieferungen durch die Deutsche Vilomix Tierernährung GmbH (im Folgenden Verkäuferin genannt) gerichtet sind, sind ausschließlich diese Verkaufsbedingungen maßgeblich. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers erkennt die Verkäuferin nicht an; sie sind für die Verkäuferin nicht verbindlich, auch wenn die Verkäuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, dass die Verkäuferin die anderen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
    2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Verkäuferin können eingesehen werden unter: www.vilofoss.com/de.
    3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern Anwendung. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

    1. Preisangaben in Angeboten der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die Verkäuferin eine Angebots-/ Preisbindung ausdrücklich schriftlich zusichert. Bei Angeboten mit mehrmonatiger Preisgültigkeit kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Käufer das Angebot der Verkäuferin innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen ab Beginn der Preisgültigkeit schriftlich oder durch Abruf der ersten Lieferung gegenüber der Verkäuferin annimmt.

      Erhöhen sich Kostenpositionen wie insbesondere die Rohstoffpreise oder Transportkosten nach Vertragsschluss aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen und führt dies für die Verkäuferin zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung, so ist die Verkäuferin berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis nach billigen Ermessen entsprechend anzupassen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich über die Preisanpassung zu unterrichten und auf Verlangen den Grund für die Erhöhung nachzuweisen.

      Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, findet die vorstehende Preisanpassungsregelung keine Anwendung.

    2. Bei jeglicher Bestellung durch den Käufer gilt der Vertrag als geschlossen, wenn die Lieferung ausgeführt worden ist oder die Verkäuferin die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat. Einigen sich die Parteien mündlich und hält die Verkäuferin den Vertragsinhalt anschließend in einem Bestätigungsschreiben fest, das sie dem Käufer unverzüglich übersendet, so ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.

    3. Treffen die Parteien eine schriftliche Vertragsvereinbarung, so werden sämtliche Abreden der Parteien bei Vertragsschluss vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Zusagen zu machen.

  3. Lieferung / Abnahme / Leistungsstörungen

    1. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Ausfuhr- oder Einfuhrverboten oder vergleichbaren behördlichen Eingriffen, wie seuchenhygienischen Maßnahmen, bei Blockaden, Arbeitskämpfen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen, extremen Witterungsverhältnissen, Epidemien, Pandemien, kriegerischen Auseinandersetzungen, usw. - auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin eintreten -, die die Verkäuferin an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Vertragspflichten hindern, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
    2. Die Lieferungen der Verkäuferin erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch ihre Lieferanten. Wird die Verkäuferin trotz sorgfältiger Auswahl des Lieferanten und rechtzeitigen Abschlusses eines Deckungsvertrages mit ihrem Lieferanten aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von diesem nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Wird die Verkäuferin nur anteilig beliefert, ist sie berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer pro rata zu erfüllen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich über die fehlende Selbstbelieferung zu unterrichten. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Bezug der Waren von dem Lieferanten aufgrund von Wirtschafts- und Finanzsanktionen und Embargos oder ähnlichen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Maßnahmen oder Beschränkungen, nach Abschluss des Lieferantenvertrages unmöglich geworden ist.
    3. Dauert die Verzögerung nach Ziffer 3.1 oder 3.2 mehr als drei Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser nicht erfüllt wurde. In diesem Fall wird die Verkäuferin dem Käufer einen etwaigen für die nicht gelieferte Ware bereits gezahlten Kaufpreis unverzüglich erstatten.
    4. Die Verkäuferin ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
    5. Mengen bei Aufträgen in Lieferabschlüssen werden von der Verkäuferin stets als ca.-Mengen angegeben. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen nicht zu Beanstandungen der Lieferung.
    6. Für die abzurechnende Liefermenge von loser Ware wird das Gewicht durch die Verkäuferin oder deren Handelspartner am Versandort festgestellt.
    7. Für den Gefahrübergang ist gegenüber Unternehmern die jeweils vereinbarte Lieferklausel der Incoterms maßgeblich.
    8. Die Verkäuferin wählt Versandweg und Versandmittel, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Bei Anlieferung zum Käufer kommt die Verkäuferin nur für die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Frachtkosten auf. Bis zur Lieferung eingetretene, von der Verkäuferin nicht zu vertretende Frachtkostenerhöhungen gehen zu Lasten des Käufers. Letzteres gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
    9. Der Käufer ist zur sofortigen Abnahme der bestellten Produkte verpflichtet. Kommt er seiner Abnahmepflicht nicht nach, ist die Verkäuferin berechtigt, nach Gewährung einer angemessen Nachfrist die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Käufers einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Käufer Schadensersatz zu verlangen für Schäden, die durch Verstoß des Käufers gegen die Abnahmepflicht entstanden sind, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Weitergehende Rechte, insbesondere die Rechte gem. § 373 HGB im kaufmännischen Verkehr, bleiben unberührt.
    10. Die Lieferpflicht der Verkäuferin ruht, solange der Käufer mit fälligen Zahlungen in Rückstand ist.
  4. Zahlung

    1. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Zahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die Verkäuferin uneingeschränkt über diesen Betrag verfügen kann.
    2. Die Verkäuferin kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen und/ oder Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Käufer mit einer nicht nur geringfügigen Forderung in Zahlungsverzug geraten ist oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers der Verkäuferin zur Kenntnis gelangt sind oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers eingetreten ist und die Verkäuferin hiervon erst nach Vertragsabschluss Kenntnis erlangt oder eine erhebliche Vermögensgefährdung des Käufers nachgewiesener Maßen zu besorgen ist, soweit die Erfüllung der Forderungen der Verkäuferin aufgrund der vorstehenden Umstände gefährdet ist.
    3. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden im unternehmerischen Verkehr in ein Kontokorrentkonto eingestellt (§§ 355 ff. HGB). Die Abtretung dieser einzustellenden Einzelforderungen ist ohne Einwilligung der Verkäuferin ausgeschlossen.
    4. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen bzw. nur wegen solcher Forderungen ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273BGB oder §§ 369 – 372 HGB ausüben, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln oder wegen der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages, soweit die Gegenansprüche des Käufers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie die Forderung der Verkäuferin. 
  5. Mängelrügen / Mängelgewährleistung

    1. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, gelten im Falle von Mängeln der Ware folgende Regelungen:
      1. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, geltend gemacht werden. Der Käufer ist nach der Ablieferung zur unverzüglichen und sachgemäßen Untersuchung der Ware verpflichtet. Für Vertragspartner, die Kaufleute sind, gelten insoweit die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB.

    b)    Untersuchungsergebnisse werden von der Verkäuferin nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einem Labor durchgeführt wurde, welches für den entsprechenden Parameter nach DIN EN ISO/ IEC 17025:2005 akkreditiert wurde und die Probe nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung genommen wurde.

    c)     Die Rechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Ware. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses bleiben ebenfalls unberührt.

    2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, so stehen ihm Falle eines Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass etwaige Schadensersatzansprüche nur im Rahmen der Haftungsregelung unter Ziffer 8 bestehen.

  6. Sanktionsklausel

    Jeder Vertragspartner erklärt, sichert zu und gewährleistet gegenüber der anderen Vertragspartei, dass

    (a) der Vertragspartner alle Wirtschafts- und Finanzsanktionen und Embargos oder andere ähnliche Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Maßnahmen oder Beschränkung einhält, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag anwendbar sind (im folgenden "Sanktionen"); dies gilt auch für Sanktionen von Drittländern, insbesondere der USA, die nach dem Recht des Drittlandes für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag für anwendbar erklärt werden ("Sekundärsanktionen"), soweit dies nicht zu einer Verletzung von oder einem Konflikt mit nationalem oder EU-Recht führt ("Boykottverbote");

    (b) der Vertragspartner keinen Sanktionen unterliegt; insbesondere ist er weder in einer Liste von Personen, Organisationen oder Einrichtungen (POE) aufgeführt, mit denen Geschäfte eingeschränkt oder verboten sind, noch befindet er sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer solchen POE. Zu diesen Listen gehören unter anderem die von der Europäischen Union (EU) oder einem ihrer Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) und der US-Regierung herausgegebenen Listen. Diese Erklärung erstreckt sich nicht auf Sanktionen, die von einer anderen Stelle als den VN, der EU oder der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurden und die mit Wirtschaftssanktionsmaßnahmen eines Staates gegen einen anderen Staat zusammenhängen, es sei denn, die VN, die EU oder die Bundesrepublik Deutschland haben ebenfalls – wenn auch nicht identische – Wirtschaftssanktionsmaßnahmen gegen diesen Staat erlassen;

    (c) der Vertragspartner keine Handlungen vornehmen oder unterlassen wird, die dazu führen, dass der andere Vertragspartner gegen Sanktionen verstößt;

    (d) der Vertragspartner nach Treu und Glauben mit dem anderen Vertragspartner hinsichtlich dessen Ersuchen zur Vorlage sachdienlicher Unterlagen zusammenzuarbeiten wird (einschließlich Unterlagen zur Sanktionsprüfung und oder Genehmigungen der zuständigen Behörden), soweit dies für den anderen Vertragspartner zur Überprüfung der Einhaltung von Sanktionen erforderlich ist;

    (e) für den Fall, dass einer der Vertragspartner ("Vertragsbrüchiger Vertragspartner") eine Handlung vornimmt oder unterlässt, die dazu führt, dass der andere Vertragspartner ("Nicht-vertragsbrüchiger Vertragspartner") gegen Sanktionen verstößt, der Nicht-vertragsbrüchige Vertragspartner berechtigt ist, die Zusammenarbeit mit dem Vertragsbrüchigen Vertragspartner einschließlich dieses Vertrages ganz oder teilweise unverzüglich schriftlich zu kündigen, ohne dass ihm dadurch eine Haftung gegenüber dem Vertragsbrüchigen Vertragspartner entsteht; eine solche Kündigung berührt nicht die vor der Kündigung bestehenden Rechte und Pflichten;

    (f) die Vertragsbrüchige Partei die Nicht-vertragsbrüchige Partei von jeglicher Haftung, allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Bußgeldern, Verlusten, Kosten, Ausgaben und Schäden freistellt, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen durch die Vertragsbrüchige Partei ergeben, damit zusammenhängen oder daraus resultieren, es sei denn, die Vertragsbrüchige Partei weist nach, dass die Verletzung ihrer Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Verkäuferin. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, so bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, die die Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der Verkäuferin.
    2. Erwirbt der Käufer durch Vermischungen, Vermengungen oder Verarbeitung Allgemeineigentum, so überträgt er schon jetzt der Verkäuferin bis zur vollen Bezahlung ihrer Forderungen Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der anderen Ware zur Zeit der Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung. Der Käufer hat in diesem Fall die in Miteigentum der Verkäuferin stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
    3. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, so gelten ergänzend folgende Regelungen:
      1. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung hergestellten Ware einschließlich der ihm gegen seine Kunden zustehenden Kontokorrentsaldoforderungen sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus dem Geschäftsverkehr an die Verkäuferin ab. Steht die Ware nur im Miteigentum der Verkäuferin oder wird sie vom Käufer zusammen mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Verkäuferin dem Käufer für den fraglichen Teil der Ware berechnet hat.
      2. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern gegenüber die Abtretung offenlegt.
      3. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen (wie beispielsweise Registrierungs- oder Publikationserfordernisse) zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
      4. Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung der Verkäuferin beeinträchtigten Dritten, insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Verkäuferin verpflichtet.
  8. Haftung

    1. Eine Haftung der Verkäuferin für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gem. den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 ist vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 8.3 ausgeschlossen, es sei denn der Verstoß beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
    2. Vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde oder auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Verkäuferin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist die Haftung der Verkäufer in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse beziehen sich nicht auf Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Unberührt bleibt ferner die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach § 24 LFGB.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

    1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten und Verpflichtungen ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz der Verkäuferin in 49434 Neuenkirchen-Vörden zuständige Gericht bzw. der Sitz der Verkäuferin.
    2. Der abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland hat, so bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, von der vorstehenden Rechtswahl unberührt.
    3. Soweit auf Handelsklauseln gemäß den Incoterms Bezug genommen wird, so bestimmt sich deren Auslegung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Incoterms in ihrer jeweils aktuellsten Fassung (derzeit Incoterms 2020).
    4. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nehmen an einem solchen Verfahren nicht teil.
 

Stand: 4. April 2023

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Dr. Hardinghaus - VILOFOSS Deutschland Geschäftsführung
Dr. Annabell Hardinghaus
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